Meeraner Blatt
Kommunikationsplattform für interessierte Bürger in und um Meerane
Ausgabe Nr.153 – 21. Dezember 2021 Gegründet im November 1989 – Online-Ausgabe seit 2004

Allen unseren Lesern und Unterstützern des Förderkreises ein besinnliches Weihnachtsfest und ein friedliches neues Jahr


Rechtslage zur allgemeinen Impfpflicht aus verfassungsrechtlicher Sicht
von Ralph Schmid, Ludwigsburg


Im Grundgesetz ist ein Verbot einer Impfpflicht nominell nicht enthalten, wie manche Impfgegner dies darzustellen versuchen. Sonst hätten auch die alten Impfpflichtgesetze nach dem 23. Mai 1949 nicht mehr angewendet werden können. Ich denke dabei an die Pockenschutzimpfung, die auf das preußische Impfgesetz von 1874 zurückgeht und in Deutschland und dann in der BRD bis in die 1970er Jahre gegolten hat. In der DDR haben sie zumindest bis zum 7.10.1949 gegolten; die weitere Entwicklung wissen Sie besser.

Eine Impfverweigerung ist also nur nach den Verfassungsgrundsätzen möglich.
Hier sind die Freiheits- und Persönlichkeitsrechte des GG zu beachten. Das sind insbesondere die körperliche Unversehrtheit des Art. 2, die Glaubens- und Religionsfreiheit des Art. 4, das Erziehungsrecht der Eltern des Art. 6 GG. In diese persönlichen Freiheitsrechte darf nur durch ein Gesetz eingegriffen werden.
Ein gesetzlicher Eingriff muss verhältnismäßig sein. D.h. es muss abgewogen werden zwischen den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen und dem Schaden für die Gemeinschaft durch die Pandemie. Dabei muss immer die mildere Maßnahme ergriffen werden. Diese müssen an die Erkenntnisse der Wissenschaft angepasst werden. D.h.: seit die immer höhere Gefährlichkeit der mutierten Viren, die leichte Übertragbarkeit und schnelle Ausbreitung erkannt und eine immer höhere Sterblichkeitsrate festgestellt wird, können auch die Schutzmaßnahmen, und damit der Eingriff in die Freiheitsrechte, erhöht oder verstärkt werden. Dazu gehört auch die Gefahr, dass die Krankenhäuser immer mehr nicht mehr in der Lage sind, die sonstige Krankenbehandlung zu gewährleisten. Zu Beginn der Pandemie durften also nur schwächere Maßnahmen wie z.B. Mundschutz zur Pflicht gemacht werden. Bei der Lagebeurteilung darf auch die staatliche Funktionalität und die Funktion der Wirtschaft mit einbezogen werden, weil sie ja dem Wohl der Gesellschaft dient. Vor einer gesetzlichen Verpflichtung muss die Freiwilligkeit zur Impfung angeboten werden.

Der Bundestag hat das Infektionsschutzgesetz erlassen. Dies gibt dem Bundesministerium für Gesundheit die Möglichkeit durch Rechtsverordnung die jeweiligen Eingriffsmaßnahmen zu erlassen. Notwendig ist dazu die Zustimmung des Bundesrates. So kann durch eine Rechtsverordnung eine Impfpflicht je nach Gefahrenlage für besondere Gruppen oder eine allgemeine Impfpflicht in kurzer Zeit eingeführt werden. Es ist auch möglich, den Bundestag einzubinden, indem man die Impfpflicht z.B. in das Infektionsschutzgesetz aufnimmt. In diese Regelung müssten auch Zwangsmaßnahmen vom Bußgeld und andere Sanktionen aufgenommen werden.
Solange der Bund keine Regelung trifft, ist auch möglich, dass die Landesregierungen für ihren Rechtsbereich eine Impfpflicht nach den gleichen Grundsätzen erlassen. (Dies ist bei unserer Kleinstaaterei und den kurzen Entfernungen nicht zu empfehlen.)

Ich sehe nach den vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Voraussetzungen keinen rechtlichen Hinderungsgrund für eine allgemeine Covid-Impfpflicht. Es liegt nur noch am politischen Willen. Dass dieser während der Zeit vor den Wahlen nicht deutlich zum Ausdruck kam, kann ich verstehen. Jetzt sollten unsere Volksvertreter Farbe bekennen.


Nachruf

Brandoberinspektor
Heinz Hartmann
* 04.09.1954. ✝ 06.12.2021

Die Nachricht vom Tod unseres langjährigen Stadtbrandmeisters Heinz Hartmann macht sehr traurig. Die Feuerwehr war sein Leben. Hochgeachtet von seinen Kameraden als Wehrleiter unserer Stadt prägte er in der langjährigen Geschichte unserer Freiwilligen Feuerwehr Meerane nach der Wende ein neues Kapitel. Sein großes Wissen, seine Einsatzbereitschaft und hohe Motivation zur ständigen Weiterbildung waren Vorbild für die Kameraden aller Altersgruppen. Unter seiner Leitung der Wehr in Verbindung mit moderner Technik und Ausrüstung wuchs die Leistungsfähigkeit unserer Freiwilligen Feuerwehr sichtbar und damit die Sicherheit der Bevölkerung im Brand- und Katastrophenfall. Grundlage aber waren die Kameradschaft, die Leitung durch Vorbild und die gegenseitige Achtung. Neben den hohen Anforderungen in vielen Einsätzen ist die Feuerwehr auch ein wichtiger Träger der örtlichen Kultur. Feuerwehrfeste waren stets Höhepunkte. Und Heinz Hartmann konnte feiern. Mir war er in der Bürgermeisterzeit ein wichtiger Berater und guter Freund. Dafür bin ich ihm heute noch dankbar. Der Feuerwehrfamilie, seiner Frau und seinen Kindern gilt unsere herzliche Anteilnahme.

Dr. med. Peter Ohl, Bürgermeister a. D.


24. August 1996 – ein großer Tag für die Meeraner Feuerwehr

Umzug der Feuerwehrkameraden von der Schötergasse zum Schützenplatz.
Stadtbrandmeister Heinz Hartmann und Bürgermeister Dr. Peter Ohl
Übergabe und Indienststellung der neu erbauten Meeraner Feuerwache am Schützenplatz
Fotos: Foto Augsten Meerane


Der Förderkreis Friedhof Meerane informiert

Die Außensanierung der Alten Kapelle ist abgeschlossen. Gesamtkosten rund 160.000 €.
Die Anlaufberatung für die Innensanierung ist im Januar vorgesehen. Noch im Dezember fand eine Beratung zu Möglichkeiten einer klimaschonenden Beheizung der Kapelle statt.
Für die technologischen Vorbereitungen und die Finanzierung sind mehrere Fachbereiche mit im Boot.

15.12.21 Beratungsrunde in der Alten Kapelle zur Beheizung. Foto: Uwe Horn

 

Fortsetzung der Spenderliste für die alte Kapelle

von der 228. bis 254. Spende, einschließlich Spenden zum Tod von Gottfried Dombrowski
Die Summe vom 01.01.2021 bis zum 21.12.2021 beträgt 27.843 €.
Die Spenden werden auch für die kommende Inneneinrichtung und Heizung angespart.

Heiko Krauss, Rita Herrmann (Bad Überkingen), Jens Dittrich und Kathleen Dittrich- Ueberfeld, Juliane Lenk, Hans-Peter und Juliane Thost, Lothar und Erika Urban, Ursula Schiefer, Irene Günther, Sabine und Thilo Martens, Marion und Rainer Hassmann, Reinhard und Gabriele Mißler, Monika Lambert, Helga Päßler, Helga Arnold, Christian und Christine Sünderhauf, Christa Thurm, Norbert Drechsel (Odelzhausen), Wolfgang und Birgit Werner, Frank Sommerschuh, Annelie Walter, Klaus und Karin Walther, Maschinenbau Rucks GmbH (Glauchau), Ulrich Kahnt, Klaus und Angela Walter, Andreas und Barbara Schmidt, Stefan und Margrit Profe

Für die Unterstützung unseres gemeinsamen Werks sei allen herzlich gedankt

Konto für Ihre Spende: Förderkreis Friedhof Meerane e. V.
Sparkasse Chemnitz, IBAN: DE02 87050000 0710 0110 91 BIC: CHEKDE81XXX Zweck: Friedhofshalle.
Vorbereitete Formulare liegen in der Friedhofsverwaltung, im Pfarramt und in der Sparkasse. Der Verein ist anerkannt gemeinnützig. St. Nr. 227/141/07376, FA Zwickau, Freistellungsbescheid vom 28.04.2021, Finanzamt Zwickau.

Förderkreis Friedhof Meerane e. V.
Vorsitzender: Dr. med. Peter Ohl, Bürgermeister a. D., Moeschlerweg 1a, 08393 Meerane, 
Tel. 03764 / 3959, Fax  03764 / 796764,  e-mail:  foerderkreis-friedhof-meerane@enviatel.net
Stellv. Vorsitzende: Dipl.-Ing. Elisabeth Scholz, Kirchenvorstand; Schatzmeister: Holger Köhler,
Sparkasse; Grabmalhistorie: Kathleen Dittrich-Ueberfeld; Schriftführer: Uwe Horn, Friedhofsverwalter


In der Werkstatt von Schmiedemeister Günter Oertel in Blankenhain nehmen die neuen Friedhofstore Gestalt an. Wir durften schon mal beim Schmieden der vielen Einzelteile zuschauen und die beiden kleineren Seitentore im Zusammenbau sehen.


Buchempfehlung

DR. MED. HIOB PRÄTORIUS, Facharzt für Chirurgie und Frauenleiden auf der Suche nach einem Serum gegen die Mikrobe der menschlichen Dummheit

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Eine Empfehlung zum Nachmachen

Quelle: Unbekannt

Kontakt und Impressum

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Herausgeber: Dr. med. Peter Ohl, Bürgermeister a. D. Moeschlerweg 1 a, 08393 Meerane
T.: 03764/3959, Mail: post@meeranerblatt.de, Redaktion: Peter Ohl (-o-), Layout: Max Werler.
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